Telemedienänderungsgesetz: Gleiche Zumutungen für alle

Einen eigenen WLAN-Zugang zu betreiben und mit anderen zu teilen, wird nicht einfacher. Die Bundesregierung hat in ihrem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes Änderungspläne für § 8 TMG vorgestellt, die jede Hoffnung auf freie Internetzugänge in Deutschland, wie sie im Rest der zivilisierten Welt längst üblich sind, zunichte machen.

Private, die ihren WLAN-Zugangspunkt für andere, etwa für Freunde, Bekannte oder Nachbarn, öffnen wollen, sollen aus einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die diese Dritten begehen, nur entlassen werden, wenn sie diese Personen namentlich anschwärzen können. Der Gesetzentwurf schreibt zwar nur harmlos von der Pflicht, »die Namen der Nutzer (zu) kennen, denen sie den Zugang gewährt haben« (§ 8 Abs. 5 des Entwurfs), die reine Kenntnis wird dem Betreiber aber im Abmahnungsfall nicht helfen. Seine Darlegungslast wird dazu führen, daß der private Betreiber die Namen der Nutzer, die er kennt, auch im Gerichtsverfahren nennen muß, will er nicht selbst für eine Urheberrechtsverletzung haften.

Aber geschäftsmäßige oder öffentliche Betreiber sind nur scheinbar besser dran: Von ihnen wird gefordert, nur einem solchen Nutzer Zugang zu gewähren, der »erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen« (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 des Entwurfs). Ob dafür ein einfaches Anklicken einer vorgefertigten Erklärung auf der Startseite des Zugangs reichen wird, ist nicht näher ausgeführt.

Wenn man die Regelungen im Zusammenhang betrachtet, vor allem auch die Pflicht, den WLAN-Zugang durch Paßwort und Verschlüsselung zu schützen, drängt sich die Vermutung auf, daß auch geschäftsmäßige Betreiber diese Erklärung ihrer Kunden, keine Rechtsverletzungen zu begehen, irgendwie darlegen müssen. Eine anonyme Logdatei, wonach irgend jemand die Erklärung durch Klick bestätigt hat, würde nicht in das Menschenbild dieses Entwurfs passen.

Fazit: Freies WLAN gibt es nach diesem Entwurf gerne überall, aber nicht in Deutschland. Die Überwachung zugunsten der Urheberindustrie und zugunsten des Staates hat Vorrang.

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