Die Kündigung im Arbeitsrecht

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft. Es benötigt zum Zustandekommen nur eine einzige Willenserklärung, bei der Arbeitgeberkündigung die des Arbeitgebers. Im Vergleich dazu benötigt ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, also ein Vertrag, mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, gibt es übrigens eine vertragliche Möglichkeit: den Aufhebungsvertrag. Da der Aufhebungsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen, damit er wirksam wird.

Arbeitnehmerkündigung – Arbeitgeberkündigung

Mit der Arbeitnehmerkündigung hat der Arbeitnehmer kaum Probleme – er will sie ja selbst. Schwierig kann es nur sein, die Form und Frist einzuhalten oder in seiner Situation richtige Kündigung auszusprechen.

Unerwünscht ist für Arbeitnehmer oft die Arbeitgeberkündigung. Arbeitgeber kündigen, wann es ihnen paßt, und Arbeitnehmer stehen danach oft ohne Arbeitsplatz da. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Arbeitgeberkündigungen anzugreifen: mit der Kündigungsschutzklage.

Wirksame Kündigung – Unwirksame Kündigung

Ob Sie die Arbeitgeberkündigung mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich angreifen können, hängt davon ab, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Manche Umstände machen eine Kündigung unwirksam, andere nicht. Bei der Erklärung des Willens, einen Arbeitsvertrag zu kündigen, kann man einige Fehler machen: zum Beispiel kann der Wille in der falschen Form erklärt sein, von der falschen Person erklärt sein, oder der Zugang kann scheitern.

Formvorschriften

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muß in Deutschland schriftlich geschehen. Damit ist eine auf Papier aufgebrachte Erklärung mit einer eigenhändigen Originalunterschrift des Kündigenden gemeint. Faxe, Kopien, E-Mails, Messengernachrichten oder Ausdrucke ohne Originalunterschrift sind nicht schriftlich. Auch digital signierte Dateien, selbst wenn sie eine qualifizierte Signatur (QES) tragen, gelten im deutschen Arbeitsrecht nicht als schriftlich. Das war dem Gesetzgeber so wichtig, daß er die elektronische Form in § 623 BGB ausdrücklich für Kündigung und Auflösungsvertrag von Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen hat.

Vertretungsvorschriften

Vertretung heißt: Handeln für jemand anderen. Die meisten Arbeitgeber sind keine natürlichen Personen, sondern Gesellschaften, z. B. GmbHs oder AGs. Eine Gesellschaft hat keine Hand, mit der sie einen Stift halten könnte, um eigenhändig zu unterschreiben. Dann stellt sich schnell die Frage: Welche Person in diesem Unternehmen darf Kündigungen erklären? In der GmbH sind das z. B. laut Gesetz die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand. Dazu kommen vertraglich ermächtigte Mitarbeiter, z. B. Personalleiter. Bei diesen hängt eine wirksame Vertretung (und damit die Wirksamkeit der Kündigung) davon ab, ob alle Mitarbeiter im Betrieb darüber informiert wurden, daß dieser unterschreibende Mitarbeiter Personalleiter ist. Auch die Übersendung einer Vollmacht mit der Kündigung ist hier möglich.

Zugang und Frist

Wie oben schon gesagt: eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Eine einzige Person, die die Erklärung abgibt, genügt. Derjenige, für den diese Erklärung bestimmt ist, muß nicht mitwirken. Aber natürlich muß er von der einseitigen Erklärung wissen, damit er sich auf den Erklärungsinhalt einstellen kann. Das heißt bei der Kündigung: sie muß dem Kündigungsempfänger zugehen, und das auch noch rechtzeitig.

Zugang bedeutet kurz gesagt: die Kündigung muß »in den Machtbereich des Empfängers gelangen«. Das geht durch persönliche Übergabe, durch Einwurf per Boten in den Briefkasten, oder durch versendeten Brief. Wichtig für den Erklärenden ist, daß der Zugang beweisbar sein muß, also entweder durch eine Quittung des Erklärungsempfängers bei der Übergabe, durch eine Zeugenaussage des Boten oder durch eine Versandbestätigung beim Postbrief.

Aber was ist rechtzeitig? Die Frage ist meist nur, wann die Kündigung wirkt. In wenigen Fällen kann eine Kündigung, die zu spät kommt, auch ganz unwirksam sein. Eine ordentliche fristgerechte Kündigung wirkt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, und diese Frist läuft in ganzen Wochen oder Monaten. Das bedeutet im Fall einer einmonatigen Kündigungsfrist: eine Kündigung, die statt am 31.10. erst am 1.11. beim Empfänger eingeht, beendet das Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.11., sondern erst zum 31.12.

– Diese Seite wird laufend ergänzt. –