Wolfram Schaalo, Rechtsanwalt in Singen für Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Markenrecht
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Erbrecht - Arbeitsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Mietrecht - WEG-Recht: Kanzlei Anwalt Schaalo, 78224 Singen.

Strafrecht

Der Beschuldigte

Wenn die Polizei Sie gerade verhaftet hat oder Ihre Wohnung durchsucht hat, stehen Sie unter Streß. Daher das Wichtigste vorab:

Im Normalfall werden Sie als Beschuldigter einer Straftat über Ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt. Nehmen Sie diese Belehrung beim Wort: Verweigern Sie die Aussage, bis Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben.

Die einzigen Angaben, die Sie machen müssen, sind die, die in § 111 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz stehen:

    »Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen
    Vor-, Familien- oder Geburtsnamen,
    den Ort oder Tag seiner Geburt,
    seinen Familienstand,
    seinen Beruf,
    seinen Wohnort, seine Wohnung oder
    seine Staatsangehörigkeit

    eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.«

Mehr sagen Sie nicht! Auch nicht in einem freundlichen und unverbindlichen Gespräch, das angeblich »nicht ins Protokoll« kommt. Antworten Sie auch nicht auf Vorwürfe und Unterstellungen. Berichtigen Sie keine aus Ihrer Sicht falschen Darstellungen, die man Ihnen vorhält. Mit jeder Antwort geben Sie Informationen und ein Aussageverhalten preis, was Ihnen später bei der erfolgreichen Verteidigung schaden kann.

Sobald Sie die obigen Pflichtangaben gemacht haben, schweigen Sie oder beschränken sich auf den Satz:
»Ich verweigere die Aussage.«

Es ist auch keine Beamtenbeleidigung oder Richterbeleidigung, diesen Satz, falls erforderlich, mehrmals zu wiederholen.

Als Beschuldigter dürfen Sie die weitere Aussage verweigern, sobald Sie Ihre Pflichtangaben gemacht haben. Das gilt sowohl vor der Polizei, als auch vor Staatsanwaltschaft und Strafgericht.

Der Zeuge

Sie sollten erst gar keiner Einladung oder Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung nachkommen, solange Sie nicht bei einem Rechtsanwalt waren.

Zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet sind Sie als Zeuge vor Staatsanwaltschaft und Gericht, nicht vor der Polizei.

Als Angeklagter vor Gericht

Vor dem Strafrichter oder gar dem Schöffengericht geht es für den Angeklagten oft um alles. Der gute Ruf, die berufliche Existenz und manchmal sogar die eigene Freiheit stehen plötzlich auf dem Spiel. Die erfolgreiche Strafverteidigung erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger.

 

 

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