Preise
Beispiel aus dem Verkehrsunfallrecht:
Herr M muß an einer roten Ampel anhalten. Die nachfolgende Fahrerin, Frau F, bemerkt dies zu spät und prallt mit ihrem VW Scirocco in das Heck von Herrn M’s nagelneuem Mercedes. Herr M erleidet ein Schleudertrauma,
sein Wagen (Wert 30.000 Euro) ist total beschädigt. Die auffahrende Frau F trägt an dem Unfall die Alleinschuld.
Tätigkeit des Rechtsanwalts: Ermittlung des Haftpflichtversicherers der Unfallverursacherin, außergerichtliche Korrespondenz mit der Versicherung, Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Ermittlung
des Fahrzeugschadens durch Beauftragung eines Sachverständigen, Ermittlung des Schmerzensgeldanspruchs durch Anforderung von ärztlichen Stellungnahmen, Geltendmachung aller Forderungen bei der gegnerischen
Versicherung.
Ausgang des Falles: Die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlt für Schadensersatz und Schmerzensgeld insgesamt 35.000 Euro an Herrn M.
Kosten für Herrn M (Gegenstandswert 35.000 Euro): keine!
Die gegnerische Versicherung deckt auch die Rechtsverfolgungskosten des Unfallopfers ab. Die Rechtsanwaltskosten von Herrn M werden also in folgender
Höhe von der gegnerischen Versicherung erstattet:
1,3 Geschäftsgebühr: 1.079,00 Pauschale für Post- und Telekomm.entgelte: 20,00 Summe Honorar netto: 1.099,00 19% Umsatzsteuer auf Vergütung: 208,81
Summe Honorar brutto: 1.307,81 Zuzüglich Auslagen Aktenversendungspauschale: 12,00 Zu zahlender Gesamtbetrag: 1.319,81
Herr M hat über seinen Rechtsanwalt alle Anspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die ebenfalls beliebte Schadensregulierung über die Kfz-Werkstatt oder über die eigene Versicherung bietet das oft nicht.
Grundlage der Berechnungen sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ausgehend von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit des Falles, und ein Umsatzsteuersatz von 19%. Alle Preisangaben
sind in Euro.
|